#AlpmannNews: BVerfG kippt Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe vom 26.02.2020
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Die im Jahr 2015 vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Regelungen für die Sterbehilfe ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Konkret ging es in dem Verfahren um mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen § 217 StGB richteten, der die „geschäftsmäßige Förderung“ der Selbsttötung unter Strafe stellt.
„Paragraf 217 StGB ist wegen der festgestellten Verfassungsverstöße für nichtig zu erklären. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil sie den Absichten des Gesetzgebers zuwiderliefe“, sagte Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Die Entscheidung bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren dürfe. „Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten“, so Voßkuhle. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben stehe dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein „breites Spektrum an Möglichkeiten“ offen. „Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe.“
***** DAS URTEIL IST BRANDHEISS FÜR DIE MÜNDLICHE PRÜFUNG!! *****
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Sterbehilfe: BVerfG kippt § 217 StGB. In: Legal Tribune Online, 26.02.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-urteil-2bvr234715-2bvr65116-217-stgb-verbot-geschaeftsmaessige-foerderung-sterbehilfe/?fbclid=IwAR2OFBLnZ1Dq-a8JFtjweicx-IjkUJadANkbLxUc1XmR-qDigZMN5bSXnHU, abgerufen am 26.02.2020).