#AlpmannNews: BVerfG: Die Regelung § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ist nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar vom 15.08.2018
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Das Bundesverfassungsgericht hat Vorschriften in der Alterssicherung ( § 11 Abs.1 Nr. 3 ALG) für Landwirte für verfassungswidrig erklärt, die eine Rente an die Abgabe des Hofs koppelt. Mit der bisherigen Regelung werde faktisch in die vom Grundgesetz garantierte Eigentumsfreiheit eingegriffen, entschied das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Landwirts und dessen Ehefrau statt.
Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Hofs eine Voraussetzung, um Rente zu bekommen. Die Rentenanträge der beiden Kläger in dem Verfahren wurden abgelehnt, weil sie den Hof nicht abgegeben hatten. Nachdem ihre Klagen bislang keinen Erfolg hatten, hob das Bundesverfassungsgericht die vorherigen Gerichtsentscheidungen nun auf und verwies die Verfahren zurück an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Die Pflicht zu einer Hofabgabe werde verfassungswidrig, “wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind”, begründete das Verfassungsgericht seine Entscheidung. Zudem dürfe die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
Mehr zum Artikel 14 GG findet ihr in unserem AS-Skript Grundrechte, S. 159 ff.