#AlpmannNews: Bild-Zeitung gewinnt vor dem BGH vom 19.02.2020
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Die Bild-Zeitung durfte die Bilder von zwei Männern, die über Jahre hinweg unerlaubt Wohnraum an sogenannte Medizintouristen vermietet haben, in einem Artikel über ihr Vorgehen abdrucken.
Der BGH lehnte einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen ab.
Der BGH entschied:
Ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person kann etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurückzutreten hat.
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das die rechtswidrige Untervermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen zum Gegenstand hat.
Zur Vertiefung und Wiederholung des Deliktsrechts empfehlen wir euch das Alpmann Schmidt Skript, Schuldrecht BT4, S. 32 ff.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (BGH: Bild durfte Fotos von Münchner Miethaien abdrucken. In: Legal Tribune Online, 18.02.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr504-18-identifizierende-berichterstattung-bild-muenchen-immbiliengeschaefte-zulaessig/?fbclid=IwAR0qpw8pZgJzBf2SgClvhDdzSN53zTwl3OlOLagmFjcR6hFVeJrHJ5qdR6g, abgerufen am 19.02.2020).