#AlpmannNews: BGH zur Mieterhöhung vom 30.10.2019
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Härtefallregelung: Kann sich der Mieter nach einer Mieterhöhung wegen Modernisierung die Miete einer großen Wohnung nicht mehr leisten, so kann er nicht automatisch auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, entschied der BGH.
Zwar spiele es eine Rolle, ob die Wohnungsgröße angemessen sei, so der VIII. Zivilsenat des BGH. Bei der Abwägung der Interessen zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien müssten aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn sich der Mieter auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft. Dabei komme es auch auf die Verwurzelung des Mieters in der Wohnung oder seine gesundheitliche Verfassung an.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben außerdem die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Härteeinwand des Mieters (§ 559 Abs. 4 Satz 2 BGB) ausgeschlossen ist. Die Härtefallregelung greift nämlich ausnahmsweise nicht, wenn der Vermieter das Haus nur in einen “allgemein üblichen” Zustand gebracht hat oder zur Modernisierung gezwungen war, etwa aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Der BGH ist der Auffassung, dass dies von der Vorinstanz nicht korrekt geprüft wurde. Das Berliner Landgericht, das die Mieterhöhung von 240 Euro auf 4,16 Euro gekürzt hatte, muss den Fall noch einmal prüfen.
Vertieft euer Wissen im Alpmann Schmidt Skript Schuldrecht BT2, S. 54 ff.
Hier geht’s zum Artikel vom Bundesgerichtshof! (Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier insbesondere: Bedeutung der Angemessenheit der Wohnungsgröße). In: Der Bundesgerichtshof, 09.10.2019, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019131.html, abgerufen am 30.10.2019).