#AlpmannNews: BGH zur Befangenheit im Abgasskandal vom 30.09.2020
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Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen. Dabei reicht es auch aus, dass der “böse Schein” einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Richter eigene – seien es auch nur mittelbare – wirtschaftliche Interessen am Ausgang des Rechtsstreits hat.
Nach diesen Maßstäben hat der BGH die Befangenheit des Berufungsrichters bejaht. Ab dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende durch den Vertragsanwalt des ADAC hat prüfen lassen, gegen den Händler oder den Hersteller seines Mercedes vorzugehen, habe ein Ablehnungsgrund vorgelegen. Mit diesem Beratungsgespräch über rechtliche Schritte sei die Grenze zur bloßen Gruppenbetroffenheit überschritten worden, so der BGH (Urt. v. 28.07.2020, Az. VI ZB 94/19).
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Wenn der Richter Mercedes fährt. In: Legal Tribune Online, 29.09.2020, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zb-94-19-richter-befangenheit-abgasskandal-abgasaffaere-mercedes/?fbclid=IwAR03bzqobkBfAYpWeDDYqAZocKZ2y2EqfAnGpX610SRC_4Z7xOwUiOSZvLo, abgerufen am 30.09.2020).