#AlpmannNews: BGH zum Mittäterexzess vom 04.08.2021
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Verabreden sich Personen dazu, jemanden mit einem Knüppel zu verprügeln, werden sie im Grundsatz nicht für den Tod des Opfers durch Messerstiche bestraft. Für die Verursachung der Todesfolge durch die Körperverletzung gelte nach § 227 StGB in Verbindung mit § 18 StGB, dass sie zumindest fahrlässig durch die Körperverletzung herbeigeführt werden muss. Der BGH (BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 4 StR 141/21) lehnt die Zurechnung für die schwere Folge ab, wenn die Täter nicht wussten, dass ein Dritter ein Messer bei sich führte. Die tödlichen Stiche seien nicht vom Tatplan umfasst gewesen, sondern stellten sich als “Exzess” des unbekannten Täters dar.
Vertieft Euer Wissen zum Thema Mittäter und insbesondere zum Mittäterexzess im Alpmann Schmidt Skript, Strafrecht AT 2, S. 9 ff.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Körperverletzung mit Todesfolge – Zurechenbarkeit eines Exzesses. In: beck-aktuell, 03.08.2021, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-koerperverletzung-mit-todesfolge-zurechenbarkeit-eines-exzesses, abgerufen am 04.08.2021).