#AlpmannNews : BGH zu Sparbüchern vom 21.08.2019
- In Allgemein
Sparbücher werden häufig von Eltern für ihre Kinder angelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, wem das Ersparte zusteht. Der Besitz allein begründet noch keinen Anspruch, spielt aber eine große Rolle.
Geklagt hatte eine inzwischen 22 Jahre alte Frau, die von ihrem Vater 17.300 Euro haben will. Dieses Geld hatte der Mann 2010 und 2011 ohne Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter von dem kurz nach ihrer Geburt eröffneten Sparkonto abgehoben. Sie bekam das Sparbuch Anfang 2015 überreicht – mit einem Guthaben von noch übrig gebliebenen 242 Euro.
In seiner Begründung geht der BGH genau auf die Details des Falls ein. So gebe es Indizien, die darauf hindeuteten, dass das Sparbuch Eigentum der Tochter war, auch wenn es sich nicht in ihrem Besitz befand. So war der Vater zwar auch als Kunde in den Kontoeröffnungsdokumenten genannt worden, jedoch hatte er das Guthaben auf dem Sparbuch nicht in seinem Trennungsvermögen angegeben, als es zur Scheidung von seiner damaligen Ehefrau kam. Auch habe er im mündlichen Verfahren stets vom Sparbuch seiner Tochter gesprochen. Gegen diese Auffassung spräche hingegen, dass auf das Sparbuch nie direkt für das Kind bestimmte Mittel eingezahlt wurden. Vielmehr stammten jegliche Einzahlungen aus dem Vermögen der Eltern und diese hatten sich im Verlauf ihrer Ehe darauf verständigt, dass der Vater sich alleinig um die finanziellen Angelegenheit kümmern solle. Auch spräche für eine alleinige Verfügung der Eltern über das Ersparte, dass die Tochter auch als Heranwachsende keinen Zugriff auf das Sparbuch hatte.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (Besitz ist nicht alles. In: Legal Tribune Online, 15.08.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-xii-zb-425-18-sparbuch-forderungsinhaber-eltern-kind-bank/?fbclid=IwAR10o7vUwrMPc4DDcIkMznwQZkL5ExMInuJwlCqNZCH2GCgLqm9-7tbcdl8, abgerufen am 21.08.2019).