#AlpmannNews: BGH zu Abwehransprüchen der Eigentümer vom 03.01.2020
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Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Falle einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisdiele mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als “Laden” genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (Eis geht doch nicht immer – und schon gar nicht überall. In: Legal Tribune Online, 23.12.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vzr27118-eisdiele-laden-nutzung-unterlassung-wohnungseigentum-wohnungseigentuemergemeinschaft-1004-bgb/?fbclid=IwAR3Z5AWDGYtXiqcvA660WnEg_b6bronWeOcZcK9JkIx-qT4G7XtuFsoY15I, abgerufen am 03.01.2020).