#AlpmannNews: BGH stärkt Rechte zu Schönheitsrepaturen vom 22.08.2018
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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.
Das haben die obersten Zivilrichter heute in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es. (Az. VIII ZR 277/16)
Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.
#EXAMENSRELEVANT: Mietrecht ist immer wieder Thema im Examen, diese Entscheidung könnte also kommen. Auch eine Kombination mit der Rtspr. des BGH (BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13 – §§ 307, 535 BGB) zum Thema Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und Quotenabgeltungsklauseln, kann euch in einer Klausur begegnen. Zum Nachlesen verweisen wir euch auf die RÜ 2015, 420.