#AlpmannNews: BGH klärt Nachbarschaftsstreit vom 26.09.2019
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Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof entschied am Freitag in Karlsruhe, dass Nachbarn natürliche Immissionen hinnehmen müssen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird. Im dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen. (Az: V ZR 218/18).
Ein Beseitigungsanspruch bestünde aber nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwortlich sei. Bei Störungen, die von Naturereignissen ausgehen, sei die Frage der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstücks entscheidend, sagte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann.
Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. „Folglich muss der Kläger die Belästigung hinnehmen.“
Mehr zum Thema Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigung findet ihr im Alpmann Schmidt Skript, Sachenrecht Skript 2, S: 157 ff.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (Birken dürfen stehenbleiben. In: Legal Tribune Online, 20.09.2019, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vzr218-18-immissionen-birken-nachbar-grundstueck-verantwortlichkeit-stoerer/?fbclid=IwAR1oQI3S1EWOxL_ATcvZUpmOGOQ6wXebh1QLzfimQgy7kmFWofAERi5_mcw, abgerufen am 26.09.2019).