#AlpmannNews: BGH gibt seine Rechtsprechung zu fiktiver Schadensberechnung auf vom 26.09.2018
- In Allgemein
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) hat klargestellt, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:
Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Hier geht’s zum Artikel von Haufe! (BGH gibt seine Rechtsprechung zu fiktiver Schadensberechnung auf. In: Haufe., 23.07.2018, https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/bgh-gibt-seine-rechtsprechung-zur-fiktiven-schadensberechnung-auf_208_458206.html , abgerufen am: 26.09.2018).