#AlpmannNews: Betrifft die 3G-Regel auch Ratssitzungen? vom 15.09.2021
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Der Grundsatz des freien Mandats räumt einem Ratsmitglied zahlreiche Mitwirkungsrechte ein. Wesentlicher Kern seiner Mitwirkungsrechte ist die Teilnahme an Sitzungen des Rates und der Ausschüsse.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden durfte das Land Nordrhein-Westfalen die sogenannte “3G”-Pflicht (geimpft, genesen, getestet) für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Ratssitzungen nicht per Verordnung regeln. Dies verstoße gegen das Recht auf freie Mandatsausübung aus § 43 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO NRW), stellte das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Antrag eines AfD-Ratsmitgliedes klar (Beschl. v. 08.09.2021, Az. 2 L 595/21).
Es habe hierfür eines Parlamentsgesetzes bedurft. Gleichwohl könne der Bürgermeister eine entsprechende Nachweispflicht (Immunisierung oder Testung) aber auf Grundlage seines Hausrechts nach § 51 Abs. 1 GO NRW anordnen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht.
Diese Entscheidung ist mit Sicherheit examensrelevant!
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Keine 3G-Regel in Sitzungen des Gemeidnerates. In: Legal Tribune Online, 13.09.2021, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vg-minden-2l59521-coronaschvo-3g-regel-sitzungen-gemeinderat-freies-mandat-wesentlichkeitstheorie/?fbclid=IwAR04bf-iUHrBP76-91cQ8h4a68q-7v7JalRqjsKFuAi7t_4qIIa7WSZDEVs, abgerufen am 15.09.2021).