#AlpmannNews : Belegtes Faxgerät ist keine Störung vom 11.09.2019
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Ein Rechtsanwalt versuchte einen fristgebundenen Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu senden. Das Faxgerät war allerdings dauernd belegt und der Anwalt ging von einer Störung aus. Nach über 54 Übermittlungsversuche gab der Anwalt gegen 20:00 Uhr auf. Zu früh, so der BGH in seinem Beschluss.
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist – vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr – zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen.
Das Wiedereinsetzungsbegehren hatte also keinen Erfolg. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege in der vorschnellen Aufgabe, den Fristverlängerungsantrag an das Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln.
Hier geht’s zum Artikel von Legal Tribune Online! (Anwälte dürfen nicht zu früh aufgeben. In: Legal Tribune Online, 10.09.2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-viiizb19-18-anwalt-fristwahrung-telefax-gericht-besetzt-verschulden/?fbclid=IwAR0roCxdF3H65LFIzlMWbSPQG5lmYD3Rf5JoUsv1FR3uCgQBRW5MpdW6J0E, abgerufen am 11.09.2019)