#AlpmannNews: Belästigter Nachbar darf Drohne abschießen vom 08.05.2019
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Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der im vergangenen Jahr mit einem Luftgewehr über seinem Garten die Drohne eines Nachbarn abgeschossen hatte. Der Nachbar zeigte den Schützen daraufhin wegen Sachbeschädigung § 303 StGB an und präsentierte eine Rechnung von 1.500 Euro.
Das Gericht folgte allerdings den Argumenten des Angeklagten. Dessen Anwalt berief sich auf den sogenannten Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Demnach habe sein Mandant davon ausgehen müssen, dass jemand von der Drohne aus Fotos schießen wollte, die dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. So waren seine beiden kleinen Töchter gerade draußen gewesen.
Eure Kenntnisse zu den Rechtfertigungsgründen könnt ihr im Alpmann Skript, Strafrecht AT, S. 80 ff. und bzgl den Selbsthilfegründe vgl. S. 119 ff. vertiefen.
Hier geht’s zum Artikel von golem.de! (Abschuss einer Drohne kann verhältnismäßig sein. In: golem.de, 30.04.2019, https://www.golem.de/news/selbsthilfe-abschuss-einer-drohne-kann-verhaeltnismaessig-sein-1904-140944.html?fbclid=IwAR0XpfbxB2NEcATwMPsABnQqCMFWlHGk6tl5QcypozeLzIv7_QQm_SuJwEw, abgerufen am 08.05.2019).