#AlpmannNews: Ausschlusstatbestände bei betrieblicher Witwenrente müssen klar gefasst sein vom 08.12.2021
- In Allgemein
Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen, so das BAG (Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21). Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt die Rente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
Hier geht’s zum Beitrag von beck-aktuell! (Ausschlusstatbestände bei betrieblicher Witwenrente müssen klar gefasst sein. In: beck-aktuell, 03.12.2021, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bag-beruecksichtigung-einer-versorgungsregel-beim-hinterbliebenenausgleich?fbclid=IwAR3MrMooH00lsGzYjaGLtaQDX5A1eD6JEYngGmAoxfpKI1YPWCIfanE1Dos, abgerufen am 08.12.2021).