#AlpmannNews: ArbG Bonn zur Corona-Quarantäne vom 28.07.2021
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Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne musste, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Absonderung verbrachten Urlaubstage. Dies gilt laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21) zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, denn dann sind die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht erfüllt.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Urlaubstage gibt es nicht zurück. In: Legal Tribune Online, 23.07.2021, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/arbgbonn-2ca50421-corona-urlaub-quarantaene-arbeitsrecht/?fbclid=IwAR0xC7OtuZsB1rF4l2CjsSYmomOKhldQT7cFX4kB9A1GuNBx2fiCoVzm8PI, abgerufen am 28.07.2021).
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (Urlaubstage gibt es nicht zurück. In: Legal Tribune Online, 23.07.2021, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/arbgbonn-2ca50421-corona-urlaub-quarantaene-arbeitsrecht/?fbclid=IwAR0xC7OtuZsB1rF4l2CjsSYmomOKhldQT7cFX4kB9A1GuNBx2fiCoVzm8PI, abgerufen am 28.07.2021).