#AlpmannNews: AG legt dem BVerfG zu § 315d StGB vor vom 04.03.2020
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Nachdem in der Vergangenheit illegale Straßenrennen vermehrt zu erheblichen Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten – der Berliner Ku’damm-Raser-Fall dürfte das prominenteste Beispiel sein -, wurde 2017 in § 315 d StGB der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen aufgenommen. Das AG Villingen-Schwenigen legt dem BVerfG nunmehr § 315 d StGB vor.
Hier nur nur die Leitsätze:
1. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist verfassungswidrig unbestimmt.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG kann sowohl aus einer Verletzung des Normenklarheitsgebots als auch des Grundsatzes der Gewaltenteilung resultieren. Dabei ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die Grenzen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen und sie nicht den Gerichten zu überlassen. Beide Aspekte des Art. 103 Abs. 2 GG sind vorliegend verletzt.
3. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet die Gerichte dazu, durch eigene Auslegung zur Normklarheit beizutragen (Präzisierungsgebot). Dabei ist es den Gerichten verboten, Tatbestandsmerkmale von Normen zu verschleifen oder deren Grenzen zu verwischen (Verschleifungs-/Entgrenzungsverbot). Sollte eine Auslegung nicht möglich sein – wie dies vorliegend der Fall ist – mit der einzelne Tatbestandselemente trennscharf abgegrenzt werden können, so verletzt die Norm das Normenklarheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
4. Während die Tatbestandsmerkmale „Nicht angepasste Geschwindigkeit“, „grob verkehrswidrig“ und „eingeschränkt rücksichtslos“ noch voneinander abgegrenzt werden können, so ist das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden nicht bestimmbar.
Insbesondere für Examenskandidaten, die bald in die mündliche Prüfung gehen, ist diese Vorlage an das BVerfG examensrelevant!
Hier geht’s zum Artikel von LTO! (AG legt BVerfG vor: ‘Raserparagraf’ verfassungswidrig?. In: Legal Tribune Online, 04.03.2020, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-villingen-schwenningen-vorlage-bverfg-315d-stgb-raserparagraf-verfassungswidrig-bestimmtheitsgebot-unbestimmt/?fbclid=IwAR25Bkq0Yd8iipv2t-IzquKqw22apdrpJLhEhFqCg6_r0xQDLXcU4iv-cYM, abgerufen am 04.03.2020).