#AlpmannNews: 2G-Plus für Sport im Innenbereich außer Vollzug vom 09.02.2022
- In Allgemein
Warning: Undefined array key 0 in /home/www/alpmann-blog/wp-content/themes/dandelion-child/includes/post-template.php on line 74
Die 2G-Plus-Regelung in NRW für die gemeinsame Sportausübung im Innenbereich verstößt voraussichtlich gegen das Rechtsstaatsgebot, so das OVG in Nordrhein-Westfalen. Es setzte die Regelung daher vorläufig außer Vollzug. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, und damit auch für Fitnessstudios, gilt nun die 2G-Regel. Diese sei in dem Verfahren nicht angegriffen worden (Beschl. 08.02.2022, Az. 13 B 1986/21.NE). Das OVG begründete seine Entscheidung mit einem voraussichtlichen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen, welches sich aus dem Rechtsstaatsgebot ableite. Demnach müsse ein gesetzliches Verbot so klar formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Dem werde die 2G-Plus-Regel für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht.
Hier geht’s zum Beitrag von LTO! (2G-Plus für Sport im Innenbereich außer Vollzug. In: Legal Tribune Online, 08.02.2022, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-13b198621ne-2g-plus-fitnessstudio-gemeinsame-sportausuebung-innenbereich-ausser-vollzug/?fbclid=IwAR2OseOI0qKxpA598bwKimzCKfc35FLuISH-BX5-Qz9Dg8zwHki9R6RnMWI, abgerufen am 09.02.2022).